Ratgeber, Rechtsstand, Rechner und Softwareverzeichnis für B2B-Kaltakquise in Deutschland, Österreich und der Schweiz

B2B-Adressen und Firmendaten kaufen oder selbst recherchieren: Rechtslage, Anbieterprüfung, Datenqualität

Firmendaten selbst sind meist keine personenbezogenen Daten, die Ansprechpartner darin schon. Wer Adressen kauft, übernimmt deshalb die Pflichten der DSGVO, vor allem die Information nach Art. 14 mit Angabe der Quelle. Ob sich der Kauf lohnt, entscheidet die Qualität der Lieferung, und die lässt sich mit einer Stichprobe messen.

Von der Redaktion kaltakqui.se Stand: Lesezeit 7 Min. 5 Quellen Rechtsstand geprüft 8. November 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Name, Rechtsform und Anschrift einer GmbH sind keine personenbezogenen Daten; Name, Funktion, Durchwahl und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners sind es.
  • Auch bei gekauften Daten müssen Sie die Ansprechpartner nach Art. 14 DSGVO informieren und die Quelle nennen, spätestens mit der ersten Ansprache.
  • Die Datenschutzkonferenz hält es für unzulässig, Impressumsdaten für Werbung auszulesen; Daten aus dieser Quelle sollten Sie nicht kaufen.
  • Gekaufte E-Mail-Adressen erlauben keine Werbe-E-Mail; dafür braucht es die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers.
  • Messen Sie jede Lieferung an einer Stichprobe: Gibt es die Firma, stimmt die Anschrift, arbeitet der Ansprechpartner noch dort, passt die Firma zu Ihrem Idealkundenprofil?

Eine Liste mit Firmen, Ansprechpartnern und Telefonnummern zu kaufen, ist schneller als jede eigene Recherche. Ob es auch besser ist, hängt an zwei Fragen: Dürfen Sie die Daten so verwenden, wie Sie es vorhaben? Und wie viele Einträge sind tatsächlich richtig und passend? Beides lässt sich vor und nach dem Kauf prüfen.

Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage in Deutschland am 8. November 2026, mit einem Hinweis zu Österreich. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Wie Sie Ihre Zielgruppe überhaupt festlegen, steht in Zielgruppe und Lead-Recherche.

Firmendaten und Personendaten

Die DSGVO schützt nur Daten natürlicher Personen. Für eine Adressliste heißt das:

Datenfeld Personenbezogen?
Firma, Rechtsform, Anschrift, Branche, Zentrale einer GmbH oder AG in der Regel nein
Firma eines Einzelunternehmers, Firmen mit dem Namen des Inhabers häufig ja
Name, Funktion, Durchwahl, persönliche E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners ja
allgemeine Adresse wie info@ oder Zentrale in der Regel nein

Fast jede Liste, mit der sich Akquise betreiben lässt, enthält Ansprechpartner. Damit gilt die DSGVO für den Kauf, die Speicherung und die Nutzung.

Die Rechtslage beim Kauf

Rechtsgrundlage

Für Direktwerbung ohne Einwilligung kommt das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO infrage, verbunden mit einer Interessenabwägung. Das gilt für Ihre eigene Nutzung. Ob der Anbieter die Daten rechtmäßig erhoben und weitergegeben hat, ist seine Frage, die Folgen treffen aber auch Sie: Daten aus einer unzulässigen Quelle werden durch den Kauf nicht zulässig.

Den Adresshandel behandelt die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Direktwerbung ausdrücklich nicht. Eine einheitliche Linie der Aufsichtsbehörden dazu können wir nicht wiedergeben.

Impressumsdaten

Eine Grenze hat die DSK klar gezogen: Das Auslesen von Daten aus einem Online-Impressum zum Zweck der Werbung sei nicht zulässig. Diese Daten seien zwar allgemein zugänglich, würden aber nicht freiwillig, sondern aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Anbieterkennzeichnung veröffentlicht. Die DSK nennt noch § 5 TMG, heute steht die Pflicht in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes.

Für den Kauf heißt das: Fragen Sie, ob die Ansprechpartner aus Impressen stammen. Viele automatisch erstellte Listen beruhen genau darauf.

Informationspflicht und Herkunftsnachweis

Wenn Sie Daten nicht bei der Person selbst erheben, müssen Sie sie nach Art. 14 DSGVO informieren. Zu den Pflichtangaben gehört nach Abs. 2 lit. f, aus welcher Quelle die Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Die Frist nach Abs. 3: innerhalb einer angemessenen Frist, längstens ein Monat nach Erhalt, und wenn Sie die Daten zur Kommunikation nutzen, spätestens bei der ersten Mitteilung.

Daraus folgt eine einfache Anforderung an jeden Anbieter: Er muss Ihnen je Datensatz sagen können, woher er stammt und wann er erhoben wurde. Ohne diese Angabe können Sie Ihre eigene Informationspflicht nicht erfüllen. Die Ausnahme in Art. 14 Abs. 5 lit. b für einen unverhältnismäßigen Aufwand wird bei einer Werbeaktion, die sich ohnehin an die Person richtet, kaum tragen; das ist unsere Einschätzung, eine Entscheidung dazu haben wir nicht ausgewertet.

Widerspruch

Gegen Direktwerbung kann jede betroffene Person nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO widersprechen, ohne Begründung. Gleichen Sie jede gekaufte Liste vor der ersten Nutzung mit Ihrer eigenen Sperrliste ab. Wer bei Ihnen widersprochen hat, darf über eine neue Liste nicht wieder auftauchen.

Der Kanal entscheidet

Eine gekaufte Adresse sagt nichts darüber, wie Sie den Kontakt aufnehmen dürfen. Für Werbe-E-Mails gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, auch im B2B. Eine Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO eine Willensbekundung „für den bestimmten Fall“. Eine Erklärung gegenüber dem Datenanbieter, Werbung von nicht genannten „Partnern“ zu erhalten, wird diese Anforderung für Ihr Unternehmen nur schwer erfüllen. Für Anrufe braucht es bei Unternehmen in Deutschland eine mutmaßliche Einwilligung, die sich aus konkreten Umständen beim Angerufenen ergibt; die Tatsache, dass eine Nummer auf einer gekauften Liste steht, ist kein solcher Umstand. Am wenigsten Beschränkungen hat der Brief. Mehr dazu in Ist B2B-Kaltakquise erlaubt?.

Österreich

In Österreich ist die Vermittlung von Adressen zwischen Dateiinhabern und Nutzern (Listbroking) nach § 151 Abs. 2 GewO den Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen vorbehalten. Diese müssen nach Abs. 9 die Robinsonliste des Fachverbands Werbung und Marktkommunikation beachten. Einzelheiten in Kaltakquise in Österreich.

Checkliste für den Datenanbieter

Lassen Sie sich diese Punkte vor dem Kauf schriftlich beantworten:

  1. Herkunft je Datensatz. Aus welcher Quelle stammt jeder Eintrag, und wird die Quelle mitgeliefert? Sind Impressen darunter?
  2. Erhebungsdatum. Wann wurde jeder Datensatz erhoben oder zuletzt geprüft?
  3. Rechtsgrundlage des Anbieters. Auf welcher Grundlage gibt er die Daten weiter? Hat er die Personen selbst informiert?
  4. Einwilligungen. Wenn der Anbieter von „Opt-in-Adressen“ spricht: Wer hat wann gegenüber wem in was eingewilligt, und lässt sich das je Datensatz belegen?
  5. Sperrlisten. Wie gibt der Anbieter Widersprüche weiter, die nach Ihrem Kauf bei ihm eingehen?
  6. Felder und Definitionen. Was genau ist ein „Lead“ oder ein „Kontakt“: eine Firma, eine Person, eine geprüfte Durchwahl? Welche Felder sind Pflicht, welche optional?
  7. Auswahl. Nach welchen Merkmalen lässt sich filtern, etwa Wirtschaftszweig nach WZ-Code, Größe, Region? Passen diese Merkmale zu Ihrem Idealkundenprofil?
  8. Nutzungsrechte. Kaufen Sie die Daten, oder mieten Sie sie für eine einmalige Aktion? Wie lange dürfen Sie sie speichern?
  9. Nachlieferung. Was passiert mit Rückläufern und falschen Einträgen: Gutschrift, Ersatz oder nichts?
  10. Probelieferung. Gibt es eine Stichprobe vor dem Kauf, und wird sie aus derselben Grundgesamtheit gezogen wie die Lieferung?
  11. Speicherort. Wo werden die Daten verarbeitet? Bei einer Übermittlung in Drittländer gelten die Art. 44 ff. DSGVO.

Ein Anbieter, der die ersten drei Punkte nicht beantworten kann, scheidet aus. Das gilt auch für KI-Werkzeuge, die Ansprechpartner selbst zusammensuchen. Was dort zusätzlich zu beachten ist, steht in KI in der Kaltakquise.

Datenqualität selbst messen

Angaben eines Anbieters zur Aktualität sind ein Anfang. Belastbar ist erst Ihre eigene Messung. Ziehen Sie aus jeder Lieferung eine zufällige Stichprobe, nicht die ersten Zeilen, und prüfen Sie jeden Eintrag von Hand:

Prüfpunkt Wie Sie prüfen
Firma existiert und ist aktiv Handelsregister oder Unternehmensregister
Anschrift stimmt Website des Unternehmens, Register
Firma passt zum Idealkundenprofil Branche, Größe, Region gegen Ihre Kriterien
Ansprechpartner arbeitet noch dort, in der genannten Funktion Website, Veröffentlichungen, Anruf in der Zentrale
Telefonnummer führt zur richtigen Stelle Anruf
Dublette zu Ihrem Bestand oder Ihrer Sperrliste Abgleich über Firmenname und Anschrift

Zählen Sie je Prüfpunkt die Treffer und teilen Sie durch die Größe der Stichprobe. Ein Datensatz ist nur brauchbar, wenn er alle Punkte besteht, die Sie für Ihren Kanal brauchen. Für einen Brief zählen Firma, Anschrift, Profil und Ansprechpartner, für einen Anruf zusätzlich die Nummer.

Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Angenommen, Sie prüfen 50 zufällig gezogene Datensätze, und 30 bestehen alle Punkte. Dann liegt Ihre Trefferquote bei 60 Prozent. Kostet die Lieferung 1 Euro je Datensatz, zahlen Sie rund 1,67 Euro je brauchbarem Datensatz. Bei einer Stichprobe dieser Größe ist die gemessene Quote nur ein grober Wert; je größer die Stichprobe, desto verlässlicher.

Kaufen oder selbst recherchieren

Selbst recherchierte Daten kosten Zeit, haben aber zwei Vorteile: Sie kennen die Quelle jedes Eintrags, und Sie prüfen beim Recherchieren gleich, ob die Firma passt. Gekaufte Daten sparen Zeit, wenn die Trefferquote hoch und die Herkunft belegt ist.

Vergleichen Sie beides mit derselben Größe: den Preis je brauchbarem Datensatz beim Kauf und Ihre Kosten je recherchiertem Datensatz, also Ihren Stundensatz geteilt durch die Zahl der Datensätze, die Sie in einer Stunde sauber recherchieren. Messen Sie diese Zahl an einer eigenen Probestunde, statt sie zu schätzen. Oft lohnt eine Mischung: Firmen kaufen oder aus Registern ziehen, Ansprechpartner für die besten Firmen selbst prüfen.

Pflegen Sie die Daten danach wie eigene. Rückläufer, falsche Durchwahlen und Hinweise auf Wechsel tragen Sie sofort ein. Personenbezogene Daten müssen nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Wie Sie Herkunft, Stand und Sperrvermerk je Datensatz führen, beschreibt Datenschutz bei der B2B-Akquise.

Häufige Fragen

Darf ich gekaufte B2B-Adressen für Werbebriefe nutzen?
In der Regel ja, auf Grundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Sie müssen die Ansprechpartner aber nach Art. 14 informieren, die Quelle nennen und Widersprüche sofort umsetzen.
Darf ich gekaufte E-Mail-Adressen anschreiben?
Für Werbung nicht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), auch im B2B. Eine Einwilligung gegenüber dem Datenanbieter reicht nur, wenn sie erkennbar für Werbung gerade Ihres Unternehmens erteilt wurde.
Was ist billiger, kaufen oder selbst recherchieren?
Das hängt vom Anteil brauchbarer Datensätze ab. Rechnen Sie den Preis je brauchbarem Datensatz aus, indem Sie den Listenpreis durch die in der Stichprobe gemessene Trefferquote teilen, und vergleichen Sie ihn mit Ihrer Recherchezeit je Datensatz.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), insbesondere Art. 4, 5, 6, 14 und 21. eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679, abgerufen 08.11.2026
  2. DSK: Orientierungshilfe zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung, Stand Februar 2022 (Ziffer 4.2). www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH-Werbung_Februar%202022_final.pdf, abgerufen 08.11.2026
  3. § 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen. www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html, abgerufen 08.11.2026
  4. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – Allgemeine Informationspflichten. www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html, abgerufen 08.11.2026
  5. § 151 GewO 1994 (Österreich) – Adressverlage und Direktmarketingunternehmen. www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P151/NOR40202658, abgerufen 08.11.2026

Zitiervorschlag: Redaktion kaltakqui.se, „B2B-Adressen und Firmendaten kaufen oder selbst recherchieren: Rechtslage, Anbieterprüfung, Datenqualität“, Stand 8. November 2026, https://kaltakqui.se/praxis/firmendaten-kaufen/ (Absätze mit Randnummer, z. B. #rn-3). Fehler gefunden? Korrektur melden.

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